Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz
AGB) gelten für Verträge zwischen dem Handwerksbetrieb Elektro Rühl GmbH, vertreten durch die
Geschäftsführer Herr Georg Rühl und Herr Philipp Bleyl, Bornweg 7, 35102 Kirchvers, Telefon 06426
929 88 0, Mail info@elektro-ruehl.com (im Folgenden kurz Elektro Rühl GmbH) und ihren Kunden
(Verbraucher und Unternehmer).

2. Der Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die
überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden können, § 13 BGB.

3. Der Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.

4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des
Kunden, der Unternehmer ist, waren nicht anerkannt.

5. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall
belehren wir Sie hierüber gesondert. Unternehmerkunden wird kein freiwilliges Widerrufsrecht
gewährt.

III. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Vertragsschluss und Vertragssprache

1.1. Auf Anfrage des Kunden erstellt die Elektro Rühl GmbH, sofern keine abweichende Vereinbarung
getroffen oder auf dem Angebot ausdrücklich eine andere Regelung bestimmt wurde, ein
unverbindliches befristetes Angebot und sendet dieses dem Kunden zu. Der Kunde hat sodann die
Möglichkeit (fern-) mündlich oder schriftlich und fristgerecht das Angebot gegenüber der Elektro Rühl
GmbH zu bestätigen. Die Bestätigung des Kunden bei der Elektro Rühl GmbH ist verbindlich und führt
zum Abschluss eines Vertrages.

1.2. Angebote der Elektro Rühl GmbH gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend.
Gegenüber Verbrauchern nur, wenn dies in dem Angebot ausdrücklich als „freibleibend“ oder
„unverbindlich“ gekennzeichnet wurde.

1.3. Die Vertragssprache ist deutsch.

2. Lieferung

2.1 Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beidseitigen schriftlichen Erklärungen
maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beidseitigen Erklärungen
vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im
Folgenden: Lieferer), falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers,
maßgebend.

2.2 Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder
ausdrücklich vereinbart ist.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer
eigentums- und urheberrechtliche Verwendungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach
vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörige
Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf
Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des
Bestellers, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer
zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.

2.4 Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

2.5 Der Versand erfolgt in jedem Fall ab Fabrik auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie
Lieferung vereinbart ist, und die Transportversicherung von uns für Rechnung des Bestellers gedeckt
wird. Für Bruch und Beschädigung auf dem Transport wird unsererseits kein Ersatz geleistet.
Transportversicherung wird nur auf ausdrückliches Verlangen gedeckt.
Die Abnahme der Ware hat nach Fertigstellung zu erfolgen. Lieferzeiten, welche von uns aufgegeben
werden, sind stets möglichst annähernd und unverbindlich. Spätere Lieferung entbindet deshalb den
Besteller nicht von der Übernahme der bestellten Ware. Irgendwelche Ansprüche für verzögerte
Lieferung können nicht gestellt werden. Sonderanfertigungen können in keinem Fall zurückgenommen
werden.

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. MwSt. und zzgl. Verpackung und Versandkosten.

3.2 Die Preise sind freibleibend. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch uns.

3.3 Sollten sich die Preise, die zur Fertigung oder zur Herstellung erforderlichen Materialien oder die
Gestehungskosten bis zum Tage der Lieferung verändern, behalten wir uns vor den jeweiligen
Tagespreis in Rechnung zu stellen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die Zahlungen sind netto ohne jeden Abzug zu leisten und je nach Zahlungsbedingung sofort nach
Erhalt der Rechnung fällig.

4.2 Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen
beglichen sind. Für die Skonto-Errechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten,
Fracht usw. maßgeblich.

4.3 Bargeld und Schecks werden nicht zum Begleichen der offenen Zahlung akzeptiert.

4.4 Werden Zahlungen gestundet, ohne dass der Besteller zuvor mit Zahlungen in Verzug geraten ist,
so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
Falls der Besteller mit seiner Zahlung bereits in Verzug geraten ist und danach die Zahlungen
gestundet werden, so werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basissatz der
Europäischen Zentralbank durch den Lieferer dem Besteller berechnet.

4.5 Werden Zahlungen später als vereinbart geleistet, beträgt der vom Besteller ab Verzug,
geschuldete Zinssatz für Entgeltforderungen des Lieferers 5% über dem jeweiligen Basissatz der
Europäischen Zentralbank. Zusätzlich fallen Mahngebühren in Höhe von 5,00€ an.

4.6 Die Zurückhaltung der Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des
Bestellers sind ausgeschlossen.

4.7 Bei reinen Montagearbeiten erfolgt die Aufrechnung am Ende des laufenden, spätestens aber am
Anfang des folgenden Monats. Die Zahlungen sind netto ohne jeden Abzug zu leisten und je nach
Zahlungsbedingung sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Je nach Auftragshöhe kann eine
Zwischenrechnung erfolgen oder es kann eine Abschlagszahlung gefordert werden. Für reine
Montagearbeiten werden keine Wechsel in Zahlung genommen.

5. Gewährleistung und Haftung

5.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistung sind,
und für eingebautes Material beträgt 2 Jahre. Für Bauleistungen gelten die gesetzlichen Regelungen
des BGB.

5.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete
Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer, oder
dessen Beauftragten, zur Verfügung steht.

5.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch
Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Gegenstandes erbringen.

5.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt die Vergütung zu mindern oder vom
Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des
Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus
der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen
Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden
Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um
mehr als 25 v. H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil
der Sicherungsrechte freigeben.

7. Frist für Lieferungen oder Leistungen

Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen
maßgebend, Artikel 2, Satz 2.1. Die Einhaltung der Frist setzt voraus; den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die
rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

8. Aufstellung und Montage

Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
folgende Bestimmungen:

8.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser,
Kranführer, sonstige Facharbeiter, mit dem von diesen benötigten Werkzeug, in der erforderlichen Zahl,

b) alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden
Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe,

c) die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, ferner
Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,

d) Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle,
Heizung und allgemeine Beleuchtung,

e) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien,
Werkzeuge usw. genügend große geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das
Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen
angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des
Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum
Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;

f) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle
erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.

8.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt
geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen
statischen Angaben, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

8.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die, für die Aufnahme der Arbeiten
erforderlichen Lieferteile, sich an Ort und Stelle befinden und alle sonstigen Vorarbeiten vor Beginn
des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft des
Montagepersonals begonnen werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der
Aufstellungs- oder Montageplatz geebnet und geräumt, bei Innenaufstellung Wand- und
Deckenverputz vollständig fertig gestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.

8.4 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf
der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in
angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des
Montagepersonals zu tragen.

8.5 Dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu
bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, dem Montagepersonal eine schriftliche
Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.

8.6 Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seines Montagepersonals und sonstiger
Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mehr mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage
zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind.
Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten
außer den Bestimmungen unter 8. noch die folgenden:

8.7 Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze
für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter
erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Vorbereitungs-, Reise-, Laufzeiten und
Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit.

8.8 Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:

a) Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeuges und des persönlichen Gepäckes,

b) die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

9. Betriebsstörungen

aller Art, unverschuldetes Unvermögen, Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen oder
Materialmangel berechtigen uns zur ganzen oder teilweisen Aufhebung bestehender, und unter
diesen Verhältnissen einzugehender Lieferverbindlichkeiten und von der Verpflichtung zur Lieferung.

10. Reklamationen

werden sofort nach Empfang der Ware berücksichtigt. Ansprüche auf Vergütung von Schadenersatz,
Arbeitslöhne, Transportkosten usw. werden ausdrücklich abgelehnt.

11. Gerichtsstand

11.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers
der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.

11.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

12. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen
verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine
Partei darstellen würde.

IV. Schlussbestimmungen

1. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Kunden
unter ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. In diesem Zusammenhang sind wir gesetzlich
verpflichtet, auf unsere E-Mail-Adresse hinzuweisen. Diese lautet: info@elektro-ruehl.com
Die Elektro Rühl GmbH ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

2. Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen der Elektro Rühl GmbH und einem Verbraucher-
Kunden, die nicht durch Verhandlungen mit dem Verbraucher-Kunden, zum Beispiel im Rahmen
unseres Kundenbeschwerdesystems beigelegt werden konnte, können Verbraucher-Kunden
grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine
Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. kontaktieren.

Kontakt:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
7694 Kehl am Rhein
mail@verbraucher-schlichter.de
Telefon: 07851 / 795 79 40
Fax: 07851 / 795 79 41

3. Die Elektro Rühl GmbH hat sich keinem Verhaltenskodex unterworfen.

4. Gegenüber Unternehmern wird als Gerichtsstand der Sitz von Elektro Rühl GmbH vereinbart.